Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen 100 km/h beträgt.